First published at 08:11 UTC on November 9th, 2020.
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UNFALLVERSICHERUNG BESTÄTIGT, DASS OHNE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG KEINE MASKE GETRAGEN WERDEN DARF
Hier der Link zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Alltagsmasken.
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/tragezeitbegrenzung_kobas_27_05_2020.pdf
Beachtlich ist dieser Absatz:
„Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen.“
Das bedeutet:
Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.
Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten.
Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden.
Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich.
Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen.
Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen.
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Rechtsstaat ist wie das tägliche Brot, wie Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen, und das Beste an der Demokratie ist, dass nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern.
Gustav Radbruch – Rechtsphilosoph
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