First published at 19:56 UTC on November 20th, 2021.
§ 130 STGB
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise,die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
1.
gegen eine nationale,rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einz…
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§ 130 STGB
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise,die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
1.
gegen eine nationale,rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe,gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt,zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift,daß er eine vorbezeichnete Gruppe,Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft,böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
Dies ist die Grenze zu Art.5 GG
Ein Anfangsverdacht dürfte anzunehmen sein,weshalb die Staatsanwaltschaft hier von Amts wegen Ermittlungen einleiten müsste
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