First published at 21:14 UTC on March 2nd, 2021.
Wir waren gerade auf der Kundgebung gegen die "Corona-Zwangstests" an der Montessorischule in der Heiglhofstraße, und trafen dort auch den mittlerweise bekanntesten Kommissar a.D. von Deutschland, Karl Hilz. 1. Zulassungsantrag für ein Vo…
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Wir waren gerade auf der Kundgebung gegen die "Corona-Zwangstests" an der Montessorischule in der Heiglhofstraße, und trafen dort auch den mittlerweise bekanntesten Kommissar a.D. von Deutschland, Karl Hilz. 1. Zulassungsantrag für ein Volksbegehren. Mit 25.000 Unterschriften kann beim bayerischen Innenministerium ein Volksbegehren beantragt werden. Die Unterschriften können frei gesammelt werden. Von der jeweiligen Gemeinde muss bestätigt werden, dass die Unterschreibenden in Bayern wahlberechtigt sind. Die Unterschriftensammlung muss daher auf nach Gemeinden getrennten Blättern erfolgen. Bei der Einreichung darf die amtliche Bestätigung der Unterschriften nicht älter als zwei Jahre sein. Weitere Zeitbeschränkungen gibt es nicht.
Das bayerische Innenministerium prüft, ob das Volksbegehren rechtlich (nicht inhaltlich) zulässig ist. Bei rechtlichen Bedenken des bayerischen Innenministeriums muss der Bayerische Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Nur er kann über die Ablehnung eines Zulassungsantrag entscheiden. Die Entscheidung muss spätestens drei Monate nach Anrufung vorliegen. Wird der Antrag wegen rechtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, kann die Initiative vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof nochmal eigens dagegen klagen.
2. Volksbegehren
Nach Zulassung des Antrags wird vom Innenministerium innerhalb von acht bis zwölf Wochen der Zeitraum für das Volksbegehren bekannt gegeben. Dazu müssen sich die Bürgerinnen und Bürger innerhalb von 14 Tagen in Listen eintragen, die in den Rathäusern bzw. Kreisverwaltungsreferaten ausliegen.
Wenn sich innerhalb dieser 14 Tage 10% (ca. 950.000) der in Bayern Stimmberechtigten eintragen, dann ist das Volksbegehren erfolgreich. Die bayerische Staatsregierung muss eine Stellungnahme dazu abgeben. Anschließend entscheidet der Landtag darüber, ob er das von den Bürgern vorgeschlagene Gesetz annimmt oder ablehnt.
3. Volksentscheid
Quelle: Lokal-Fernsehen-München LFM
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