First published at 14:05 UTC on September 20th, 2021.
www.intensivstationen.net
"Der Gesetzgeber, der die Überlastung des Gesundheitssystems provoziert §21 KHG stellt den eindeutigen Beweis dar, dass der Gesetzgeber zu Beginn der sogenannten 2. Welle zu keinem Zeitpunkt von einer Überlastung des …
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"Der Gesetzgeber, der die Überlastung des Gesundheitssystems provoziert §21 KHG stellt den eindeutigen Beweis dar, dass der Gesetzgeber zu Beginn der sogenannten 2. Welle zu keinem Zeitpunkt von einer Überlastung des Gesundheitssystems ausging.
Wer in einer Pandemie eine hohe Krankenhausauslastung befürchtet, finanziert nicht den Mangel an Betten, sondern setzt Anreize für eine Erhöhung der Versorgungsmöglichkeiten. Ein solches gesetzgeberisches Ziel hat §21 1a KHG nicht!
Wer ein Anreizsystem schafft, bei welchem die Krankenhäuser nur Ausgleichszahlungen bekommen, wenn mindestens 75% Auslastung auf der Intensivstation überschritten wurde befindet 25% Freihaltung der Intensivbetten als definitiv ausreichend, um die 2. Welle zu bewältigen."
Diese Fakten decken sich mit der Realität. Das was RKI und Regierung erzeugen wollen deckt sich nicht mit der Realität.
2021/2022 wird noch interessant werden.
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